Vertrag zugunsten Dritter
ist ein Vertrag, bei dem sich der Versprechende gegenüber dem Versprechensempfänger verpflichtet, zu Gunsten eines selbst am Vertrag nicht beteiligten Dritten eine Leistung zu erbringen. Dabei wird die Beziehung des Versprechenden zum Versprechensempfänger Dek-kungsverhältnis, die Beziehung des Versprechensempfängers zum Dritten Valutaverhältnis und des Versprechenden zum Dritten Vollzugsverhältnis bezeichnet. Gesetzlich geregelt ist nur der echte Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB). Ein solcher ist gegeben, wenn nach dem Willen der Vertragsparteien der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erwerben soll. Nicht gesetzlich geregelt ist der unechte Vertrag zugunsten Dritter, bei dem nur der Versprechensempfänger Leistung an den Dritten verlangen kann, nicht aber dieser selbst. Erwähnt wird der unechte Vertrag zugunsten Dritter nur in der Auslegungsregel des § 329 BGB bei der Erfüllungsübernahme (vgl. auch § 415 III BGB). Bei einem echten V. zugunsten Dritter stellt sich immer auch die Frage, wie weit die Kompetenz des Dritten über das eigene Forderungsrecht hinaus reicht, auf den Vertrag Einfluß zu nehmen. Entsprechend § 328 II BGB richtet sich dies nach dem Einzelfall. Im Regelfall kann der Dritte demnach Ansprüche aus § 286 BGB oder pVV geltend machen und kann auch Minderung oder Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend machen. Der Dritte kann aber nicht in den Bestand des Vertrages selbst eingreifen und daher Wandelung oder Gestaltungsmöglichkeiten nach §§ 325; 326 BGB geltend machen.
ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem der Schuldner sich dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, einem Dritten eine Leistung zu erbringen, § 328 BGB. Es sind zwei Vertragsarten möglich: entweder soll der Dritte zwar die Leistung bekommen, jedoch ohne sie selbst geltend machen zu können (so dass also nur der Gläubiger - der Versprechensempfänger - die Leistung vom Schuldner - dem Versprechenden - ggf. gerichtlich durchsetzen kann) oder aber der Dritte soll unmittelbar ein eigenes und durchsetzbares Recht erwerben, die Leistung vom Versprechenden fordern zu können. Im ersten Fall liegt ein unechter V.z.D., im zweiten ein echter V.z.D. vor. Was gewollt ist, richtet sich nach den Umständen, insbes. nach dem Zweck des V.s z. D. In jedem Fall ist der Dritte berechtigt, das erworbene Recht zurückzuweisen (es kann ihm nicht aufgezwungen werden!), § 333 BGB. Verspricht der eine Teil, eine Schuld des anderen zu erfüllen (Erfüllungsübernahme), so liegt im Zweifel ein unechter V. z. D. vor, § 329 BGB. Dagegen ist i.d.R. ein echter V. z. D. beim Lebensversicherungsvertrag anzunehmen, § 330 BGB. Stirbt der Versicherungsnehmer, so fällt das Recht des bezugsberechtigten Dritten nicht in den Nachlass, § 331 BGB, § 167 WG.
Gestaltung eines Vertrags gleich welchen Inhalts, bei dem der Schuldner (= Versprechender) sich gegenüber dem Gläubiger (= Versprechensempfänger) verpflichtet, die vertragliche Leistung nicht an den Versprechensempfänger, sondern an einen Dritten zu erbringen.
Eine Verfügung zugunsten Dritter wird demgegenüber jedenfalls von der Rspr. für den Regelfall abgelehnt (str.).
Nach der Ausgestaltung der Verpflichtung sind zwei Typen zu unterscheiden:
- Beim sog. echten oder berechtigenden Vertrag zugunsten Dritter erlangt der Dritte das Recht, selbst die Leistung vom Versprechenden zu fordern
(§ 328 Abs. 1 BGB). Das Recht des Dritten kann sofort oder nur unter bestimmten Voraussetzungen entstehen und entweder unentziehbar sein oder unter der Möglichkeit der Aufhebung oder Abänderung durch die Parteien stehen (vgl. § 328 Abs. 2 BGB). Neben dem Dritten kann aber im Zweifel sofern kein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist - auch der Versprechensempfänger Leistung an den Dritten verlangen (§ 335 BGB).
Der Dritte erwirbt diesen Anspruch unmittelbar aus dem Vertrag zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem ohne eigene Mitwirkung. Er kann ihn aber mit der Folge, dass der Rechtserwerb als nicht eingetreten gilt, zurückweisen (§ 333 BGB).
- Dagegen hat der Dritte beim sog. unechten oder erznächtigenden Vertrag zugunsten Dritter keinen eigenen Anspruch gegen den Schuldner; vielmehr ist der Versprechende vom Versprechensempfanger ermächtigt, dessen Anspruch durch Leistung an den Dritten zu erfüllen. Nur der Versprechensempfänger kann vom Versprechenden die Leistung an den Dritten verlangen.
Ob es sich um einen echten oder unechten Vertrag handelt, ist ebenso wie die Frage der konkreten Ausgestaltung des Rechts des Dritten beim echten Vertrag zugunsten Dritter durch Auslegung des Vertrages unter besonderer Berücksichtigung seines Zwecks zu ermitteln (§ 328 Abs. 2 BGB). Hierfür enthalten die §§ 329-332 BGB eine Reihe von Auslegungsregeln.
So ist bei einem Lebensversicherungsvertrag oder einem Leibrentenvertrag zugunsten eines Dritten ins Zweifel von einem echten Vertrag zugunsten Dritter auszugehen (§330 S. 1 BGB), während dies bei bloßer Erfüllungsübernahme im Zweifel nicht der Fall ist (§329 BGB). Das durch echten Vertrag zugunsten Dritter zugewandte Recht erwirbt der Dritte i. d. R. sofort sowie in für die Vertragsparteien unentziehbarer und unabänderbarer Weise. Ist eine Leistung an den Dritten für den Todesfall des Versprechensempfängers versprochen worden, erwirbt der Dritte sein Forderungsrecht ins Zweifel aber (erst) mit dem Todesfall (§331 Abs. 1 BGB). Ist der Dritte dann noch nicht geboren, kann das Forderungsrecht nur noch aufgehoben oder geändert werden, wenn der Vertrag einen entsprechenden Vorbehalt enthielt (§331 Abs.2 BGB). Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden den Dritten auszuwechseln, kann dies im Zweifel auch durch Verfügung von Todes wegen geschehen (§332 Abs. 2 BGB).
Der Anspruch des Dritten beim echten Vertrag zugunsten Dritter folgt allein aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger, so dass der Versprechende dem Dritten auch die Einwendungen aus diesem Vertragsverhältnis entgegenhalten kann (§ 334 BGB). Auch die Ausübung von Gestaltungsrechten hinsichtlich des Vertrages steht nach h. M. allein den Parteien des Vertrages, nicht aber dem Dritten zu (hat der Dritte nach dein Vertrag eine unentziehbare Forderung erworben, bedarf es hierfür allerdings seiner Zustimmung).
Ein Vertrag zulasten Dritter, d. h. die schuldrechtliche Begründung der Verpflichtung eines Dritten ohne dessen Mitwirkung, ist mit der Privatautonomie unvereinbar und - jedenfalls im Verhältnis zum Dritten unwirksam.
In einem schuldrechtlichen Vertrag kann vereinbart werden, dass der Schuldner die Leistung nicht an den Gläubiger, sondern an einen Dritten erbringen soll (§§ 328 ff. BGB). Dabei kann bestimmt werden, dass der Dritte - regelmäßig neben dem Gläubiger (§ 335 BGB) - ein selbständiges Forderungsrecht erhalten soll (echter VzD.) oder dass nur der Gläubiger berechtigt sein soll, die Leistung des Schuldners an den Dritten zu verlangen (unechter VzD.). Was im Einzelfall vorliegt, ist durch Auslegung des Vertrags nach seinem Zweck zu ermitteln, die sich auch darauf erstreckt, wann der Dritte das Recht auf Leistung erlangt und ob den Vertragschließenden das Recht vorbehalten ist, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern (sog. Aufhebungsvorbehalt, § 328 II BGB). So ist bei der Anlegung eines Kontos auf den Namen eines Dritten (Anderkonto) stets zu prüfen, ob dieser hierdurch ein eigenes Forderungsrecht gegen die Bank erlangen soll (i. d. R. zu verneinen bei einem von den Eltern auf den Namen des Kindes angelegten Sparkonto, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben). Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils (Erfüllungsübernahme), ohne die Schuld selbst zu übernehmen (Schuldübernahme), so ist im Zweifel nur ein unechter VzD. anzunehmen (§ 329 BGB). Umgekehrt geht bei einem Leibrentenvertrag, bei dem Zahlung an einen Dritten vereinbart ist, die Auslegungsregel des § 330 BGB dahin, dass im Zweifel der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche - also echter VzD. - gilt, wenn bei einer Vermögensübernahme einem Dritten (z. B. den jüngeren Geschwistern) eine Abfindung versprochen wird. Das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, d. h. der Verpflichtungsvertrag, wird Deckungsverhältnis, das Verhältnis zwischen Gläubiger und Drittem, also der Rechtsgrund der Zuweisung an den Dritten, Valutaverhältnis genannt. Zwischen Schuldner und Drittem entstehen keine vertraglichen Beziehungen; der Dritte hat nur - bei einem echten VzD. - ein vom Vertrag abgespaltenes eigenes Forderungsrecht. Ein VzD. ist nur als schuldrechtlicher Verpflichtungsvertrag zulässig; ein Vertrag auf unmittelbaren Erwerb eines dinglichen Rechts, z. B. einer Hypothek, ist nach h. M. nicht möglich (Sonderregelungen für Ehevertrag und Erbvertrag). Ein Vertrag zu Lasten eines Dritten ist nach h. M. ebenfalls unzulässig; s. aber Schuldübernahme, Garantievertrag.
Der Dritte erwirbt das ihm zugedachte Recht unmittelbar, d. h. ohne Beitritt, kann dieses Recht aber zurückweisen (§ 333 BGB). Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis gegenüber dem Gläubiger kann der Schuldner auch dem Dritten entgegenhalten (§ 334 BGB), nicht dagegen Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen Gläubiger und Drittem (hier nur Anspruch des Gläubigers gegen den Dritten aus ungerechtfertigter Bereicherung). Die Form des VzD. bestimmt sich nach dem Deckungsverhältnis. Das Recht des Dritten kann bedingt, sein Erwerb zeitlich hinausgeschoben sein. Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tod des Gläubigers erfolgen, so erwirbt der Dritte das Recht im Zweifel erst mit dessen Tod (§ 331 BGB). Insbes. bei einem Lebensversicherungsvertrag ist daher mangels entgegenstehender Erklärung des Versicherungsnehmers (= Gläubiger, § 159 VVG) die Bezugsberechtigung für den Dritten zu Lebzeiten des Gläubigers widerruflich; andererseits fällt die Lebensversicherung, da sie unmittelbar mit dem Tod des Gläubigers dem Dritten anfällt, regelmäßig nicht in den Nachlass des Gläubigers (und damit an dessen Erben); sie unterliegt dann auch nicht der Erbschaftsteuer.
Eine besondere Form des VzD. ist der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte. In einer Reihe von Fällen bezieht die Rspr. dritte Personen in den Schutzbereich eines abgeschlossenen Vertrags ein, um ihnen - insbes. bei Körper- und Gesundheitsschäden - den Schutz aus Vertragsverletzung (Erfüllungsgehilfe) zu geben, der weiter geht als der aus einer unerlaubten Handlung (Verrichtungsgehilfe). So äußert der Mietvertrag Schutzwirkung auch gegenüber den Angehörigen des Mieters, die nicht Vertragspartner sind (z. B. wenn sie infolge einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters zu Schaden kommen); der Beförderungsvertrag erstreckt seine Schutzwirkung auf die beförderten Personen (Betriebsausflug), der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und den Eltern auch auf das Kind usw. Der Kreis der geschützten Personen muss jedoch beschränkt und überschaubar sein (z. B. nicht Besucher des Mieters, Verbraucher eines Industrieprodukts, Produkthaftung). Die Begründung eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte wird weniger in einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über den VzD. als in einer ergänzenden Auslegung des Vertrags zu sehen sein.
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