Vertretungswilleist der Wille, in fremdem Namen für fremde Rechnung zu handeln. Der V. ist eine Voraussetzung für die wirksame Stellvertretung. Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, grundsätzlich nicht in Betracht (§ 164 II BGB). Vielmehr wird dann der Handelnde selbst verpflichtet und berechtigt.
Weitere Begriffe : emanzipieren | Obhutspflicht | Vollzugstheorie |
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