Vertretungsverbotemachen bei bestimmten Geschäften eine Stellvertretung unzulässig. Dazu zählen v.a. die höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte. Dies sind solche, die nur von der betreffenden Person als solcher vorgenommen werden können wie z.B. die Tes-tamentserrichtung (§ 2064 BGB), der Abschluß eines Erbvertrages (§ 2274 BGB), das Verlöbnis (§1297 BGB) und die Eheschließung (§1311 BGB). Außerdem können die Parteien wechselseitiger Geschäftsbeziehungen eine Stellvertretung auch vertraglich ausschließen (sog. gewillkürte Höchstpersönlichkeit). Daneben gibt es noch gesetzliche Vertretungsverbote (z.B. §§1641, 1804, 2113 BGB), deren Nichteinhaltung nach §134 BGB zur Nichtigkeit führt. Ein besonders wichtiges Vertretungsverbot stellt auch das Insichgeschäft des § 181 BGB dar.
Weitere Begriffe : Verfassungsprinzip | Berichterstattung, Freiheit der -, | Krankenpflegeanstalten |
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