Veruntreuung
Straftat, die begeht, wer eine ihm anvertraute Sache unterschlägt. Besonderer Tatbestand der Unterschlagung mit höherer Strafandrohung.
Unterschlagung einer dem Täter anvertrauten Sache.
(§246 II StGB) ist die Unterschlagung einer dem Täter besonders anvertrauten Sache (z. B. bei Eigentums vorbehaltskauf). Die V. ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Versuch ist strafbar. Lit.: Amsler, J., Zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Veruntreuung, 1972
Unterschlagung, Untreue.
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