Unterschlagung

Eine Unterschlagung begeht, wer sich eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder Gewahrsam hat, rechtswidrig zueignet. Der Unterschied zum Diebstahl besteht darin, dass der Täter dem Berechtigten die Sache nicht wegnimmt, da er sie bereits bei sich hat. Es handelt sich etwa um eine Unterschlagung, wenn jemand ein Fahrzeug mietet und nicht zurückgibt. Herrenlose Sachen, z. B. Dinge, die der Eigentümer weggeworfen hat, können nicht unterschlagen werden. In der Regel verhält es sich bei diesem Delikt so, dass eine Person zunächst in den Besitz eines Gegenstandes gelangt und ihn dann seinem Vermögen einverleibt. Beide Vorgänge können aber ebenso zeitlich zusammenfallen. Das ist u. a. bei der so genannten Fundunterschlagung der Fall. Wer Fundsachen nicht wieder dem Berechtigten zukommen lässt, macht sich grundsätzlich strafbar und muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Wenn dem Täter die unterschlagene Sache anvertraut war, erwartet ihn sogar ein Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Lebt er mit dem Benachteiligten in häuslicher Gemeinschaft oder ist dieser ein Angehöriger, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dasselbe gilt bei der Unterschlagung geringwertiger Sachen, sofern nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
§§ 246, 248a StGB; 965 Abs. 2 Satz 2, 978 BGB

Siehe auch Fund

Sie begeht, wer «eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet» (§246 StGB), zum Beispiel Geld seines Arbeitgebers, das er für einen bestimmten Zweck erhalten hat, für sich verwendet, ein Leihbuch nicht wieder abliefert, einen Fund nicht anmeldet. Die Unterschlagung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; ist die Sache dem Täter «anvertraut» worden, kann die Höchststrafe fünf Jahre betragen.

rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen, im Besitz oder Gewahrsam des Täters befindlichen Sache (anders beim Diebstahl, wo der Täter fremden Gewahrsam bricht und neuen Gewahrsam begründet). Die nach aussen erkennbare Zueignungshandlung kann z. B. im Verbrauchen, Veräussern, in der Ableugnung des Besitzes oder in der Verweigerung der Herausgabe bestehen. Bei der -Fundunterschlagung reicht Verletzung der Anzeigepflicht (§ 965 BGB) nicht aus. ebenso wohl nicht blosses Unterlassen. Die U. anvertrauter Sachen wird als Veruntreuung schärfer bestraft, § 246 StGB. U. gegenüber Gatten ist straflos, gegenüber Verwandten nur auf Antrag strafbar. Siehe auch: Amtsunterschlagung, Mundraub, Notentwendung.

(§ 246 StGB) begeht, wer eine fremde bewegliche Sache, die er in - alleinigem - Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, wahlweise mit Geldstrafe bedroht. Der Versuch ist strafbar. Zueignung ist die nach aussen erkennbare Einverleibung der Sache selbst oder des in ihr verkörperten Sachwerts in das eigene Vermögen; das kann z. B. dadurch geschehen, dass der Täter sie als ihm gehörig verschenkt. Der Tatbestand der U. ist nach Rspr. u. h. L. auch dann erfüllt, wenn Gewahrsamerlangung u. Zueignung zeitlich zusammenfallen, so z.B., wenn der Täter in Zueignungsabsicht eine gefundene Sache an sich nimmt oder durch unbefugte Benutzung einer fremden Scheckkarte Geld von einem Geldautomaten abhebt. Somit erfasst § 246 StGB alle Fälle der Zueignung ohne das für den Diebstahl kennzeichnende Merkmal des Gewahrsamsbruchs. Unterschlägt der Täter eine ihm - z.B. aufgrund Miete oder Leihe - anvertraute Sache, wird er wegen Veruntreuung mit
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. - Die U. gegen einen Angehörigen, den Vormund oder eine mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebende Person, grundsätzlich auch die U. geringwertiger Sachen, wird nur auf Strafantrag verfolgt (§§ 247, 248 a StGB).

(§ 246 StGB) ist die rechtswidrige — Zueignung einer fremden beweglichen —Sache an sich oder an einen Dritten (z. B. Veräußern einer entliehenen Sache, Ableugnen des Besitzes einer gefundenen Sache). Jede Zueignung mittels Wegnahme in Zueignungsabsicht ist —Diebstahl und U. zugleich. Geschützt ist das —Eigentum. Die U. ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Der Versuch ist strafbar. Ein qualifizierter Fall der U. ist die — Veruntreuung. Lit.: Jäger, C., Unterschlagung, JuS 2000, 1167; Kud- lich, H., Zueignungsbegriff und Restriktion des Unterschlagungstatbestands, JuS 2001, 767; Schmid-Hop- meier, S., Das Problem der Drittzueignung, 2000

§ 246 StGB. Formell subsidiäres Eigentumsdelikt und Auffangnorm für alle Zueignungshandlungen, die nicht spezielleren Straftaten (Diebstahl, Betrug, Hehlerei) unterfallen.
1) Tatbestand: Tatobjekt muss wie beim Diebstahl eine fremde bewegliche Sache sein. Diese braucht der Täter nicht in Gewahrsam zu haben. Tathandlung ist die Zueignung, d. h. die eindeutige Manifestation des auf Eigen- oder Drittzueignung gerichteten Willens. Zu einer tatsächlichen An- oder Enteignung braucht es nach h. M. nicht gekommen zu sein. Strittig ist, ob die Zueignung wiederholt werden kann. Die in der Literatur herrschende Konkurrenzlösung geht davon aus, dass der Täter, der sich eine Sache bereits durch ein Eigentums- oder Vermögensdelikt zugeeignet hat, weitere Zueignungshandlungen an der Sache und damit tatbestandlich eine erneute Unterschlagung begehen kann, welche als mitbestrafte Nachtat auf der
Konkurrenzebene ausscheiden. Eine deliktisch entzogene Sache müsse auch gegen weitere Eigentumsverletzungen geschützt bleiben. Dies diene der Schließung von Strafbarkeitslücken, falls der Täter z.B. bei der Erstzueignung rechtswidrig, aufgrund eines Irrtums jedoch schuldlos, beim Weiterverkauf wegen inzwischen eingetretener Bösgläubigkeit dann aber rechtswidrig und schuldhaft handelte. Der Konkurrenzlösung steht die vom BGH seit langem vertretene Tatbestandslösung entgegen, die davon ausgeht, dass eine erneute Zueignung schon auf der Tatbestandsebene auszuschließen ist. Wer eine Sache durch ein Eigentums- oder Vermögensdelikt erlange, eigne sie sich schon damit zu. Für eine weitere bzw. neue Unterschlagung verbleibe kein Raum mehr. Zueignung bedeute schon dem Wortsinn nach Herstellung der Herrschaft über die Sache. Diese Verfügungsgewalt könne nur einmal begründet werden, sodass weitere Betätigungen des Herrschaftswillens nicht als tatbestandsmäßige Zueignungen aufzufassen seien. Rechtswidrig erfolgt die Zueignung, wenn der Täter keinen Rechtfertigungsgrund geltend machen kann (ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung; Bestehen eines begründeten, fälligen und einredefreien Anspruchs auf Übereignung unter Beachtung der einzelnen Schuldarten; Rechtswidrigkeit der Zueignung). Für den Vorsatz genügt dolus eventualis.
2) Strafschärfung: § 246 Abs. 2 StGB erhöht die Strafdrohung auf bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wenn dem Täter die Sache durch den Eigentümer oder einem Dritten (nicht durch einen Dieb!) anvertraut worden ist. Dafür muss ihm der Gewahrsam am Tatobjekt übertragen worden sein, entweder um damit im Interesse des Eigentümers zu verfahren oder um die Sache dem Eigentümer zurückzugeben (z. B. Verwahrung, Leihe, Eigentumsvorbehalt).

ist ein Auffangtatbestand, der alle Formen rechtwidriger Zueignung umfasst, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften, z. B. Raub, tateinheitlichem Totschlag, mit schwererer Strafe bedroht ist (Subsidarität, Konkurrenz von Straftaten). U. begeht, wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet (§ 246 StGB). Darunter fallen herrenlose Sachen nicht (z. B. weggeworfene). Der Täter wird die Sache i.d R. in Besitz oder Gewahrsam haben. Erforderlich ist dies aber für eine U. nicht. Die rechtswidrige Zueignung besteht darin, dass der Täter ohne Rechtsgrund - z. B. Einwilligung des Eigentümers - wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, indem er sie oder den darin verkörperten Sachwert mit Ausschlusswirkung gegenüber dem Eigentümer seinem Vermögen oder dem eines Drittem zuführt, insbes. durch Verbrauchen, Veräußern oder Ableugnen des Besitzes mit Zueignungswillen. Unerlaubter Gebrauch ist noch nicht Zueignung (so insbes. unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen). Nicht strafbar ist die U. als mitbestrafte Nachtat, wenn sie einer anderen Tat ohne neue Rechtsgutverletzung folgt (Veräußerung der durch Betrug erlangten Sache). Vorsatz ist erforderlich, bedingter Vorsatz genügt; der Versuch ist strafbar. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und, wenn die Sache dem Täter anvertraut ist (Veruntreuung), bis zu 5 Jahren; wahlweise ist Geldstrafe zugelassen. Wird die U. gegen Angehörige, den Vormund, den Betreuer oder mit dem Täter in Hausgemeinschaft lebende Personen begangen, ist sie Antragsdelikt (§ 247 StGB), ebenso grundsätzlich U. geringwertiger Sachen (§ 248 a StGB). S. a. Depotunterschlagung.




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