Vervielfältigungist die Vermehrung um ein Vielfaches. Im Immaterialgüterrecht steht das Recht der V. eines Werkes dem Urheber zu (§ 16 UrhG). Es ist ein Teil des Verwertungsrechts des Urhebers. Lit.: Freiwald, S., Die private Vervielfältigung im digitalen Kontext, 2004
Weitere Begriffe : Truckverbot | Mädchenhandel | Assise |
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