Vervielfältigung

ist die Vermehrung um ein Vielfaches. Im Immaterialgüterrecht steht das Recht der V. eines Werkes dem Urheber zu (§ 16 UrhG). Es ist ein Teil des Verwertungsrechts des Urhebers. Lit.: Freiwald, S., Die private Vervielfältigung im digitalen Kontext, 2004




Vorheriger Fachbegriff: Verurteilung | Nächster Fachbegriff: Vervielfältigungsrecht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen