Verwahrlosung

Zustand eines Kindes oder Jugendlichen, der entsteht, wenn sich die Erziehungsberechtigten eine Zeit lang überhaupt nicht oder nur völlig unzureichend um seine körperliche, geistige und seelische Entwicklung gekümmert haben. Kann Fürsorgeerziehung zur Folge haben.

1) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten, also insbes. der Eltern, dürfen nach Art. 6 GG Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von den Familien getrennt werden, wenn die Eltern versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen verwahrlosen. - 2) Strafbare V. (-Übertretung) liegt bei demjenigen vor, der sich dem Spiel, Trunk oder Müssiggang hingibt, so dass durch Vermittlung von Behörden fremde Hilfe für seinen oder seiner Angehörigen Unterhalt in Anspruch genommen werden muss, § 361 Nr. 5 StGB.




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