Verwahrungspflicht1) Der Finder (Fund) ist zur Verwahrung der gefundenen Sache verpflichtet, wenn er sie nicht der Polizeibehörde abliefert, §§ 966, 967 BGB. - 2) Der Pfandgläubiger hat das Pfand zu verwahren (Pfandrecht), § 1215 BGB. Verletzt er diese Pflicht, so kann der Verpfänder u. U. Hinterlegung des Pfandes und ggf. Schadensersatz verlangen, §§ 1217, 1226 BGB.
Weitere Begriffe : Alimentationsprinzip | Klageerzwingungsverfahren | Verfassungsvorrang |
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