Verzögerungsschaden
(Verspätungsschaden, Verzugsschaden): Schaden, der infolge der Verzögerung der
Leistung eingetreten ist. Er wird gemäß §§280 Abs. 1
und 2, 286 BGB nur bei Verzug des Schuldners ersetzt. Im Gegensatz zu dem in §§ 280 Abs. 1 und 3, 281
BGB geregelten Schadensersatz statt der Leistung zeichnet sich der Verzögerungsschaden dadurch aus, dass er neben dem Erfüllungsanspruch bestehen kann. Zu den Verzögerungsschäden gehören insbesondere:
— die Mehraufwendungen infolge verspäteter Herstellung;
— der entgangene Gewinn, wenn der Gewinn bringende Weiterverkaufwegen der Verspätung scheitert;
— die Kosten der Rechtsverfolgung, die nach Eintritt des Verzugs entstanden sind, nicht hingegen die Kosten für die verzugsbegründende Mahnung;
— der vom Gläubiger seinem Abkäufer gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB geschuldete Schadensersatz statt der Leistung im Verhältnis zum Schuldner (BGH NJW 1989, 1215);
— Zinsverluste bei Geldschulden gemäß §§ 288 Abs. 4,
280 Abs. 1 und 2, 286 BGB (z.B. Verluste von Anlagezinsen oder Aufwendungen für Kreditzinsen).
Schuldnerverzug (3).
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