Verzögerungsbegriff

hat v. a. Bedeutung i.R.d. Beschleunigungsgrundsatzes des Zivilprozesses. Danach sind Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtzeitig vorzubringen, §§296 I, 528 I ZPO. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Rechtsstreit nicht verzögert werden würde. Hier ist dann fraglich, welcher V. gilt.

Nach der Rspr. gilt ein absoluter V., d.h. eine Verzögerung liegt dann vor, wenn der Rechtsstreit bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger daur_ i ; bei seiner Zurückweisung.

Die Lit. vertritt hingegen den relativen bzw. kausalen V., nachdem zwischen Zulassung des Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels und der Prozeßdauer ein Kausalitätserfordernis bestehen muß. Eine Verzögerung bzw. Kausalität liegt dann vor, wenn bei rechtzeitiger Zulassung des Mittels der Prozeß kürzer (also nicht länger) gedauert hätte. Gegen die Meinung der Lit. spricht allerdings, daß auch die Kausalitätsprüfung dem Beschleunigungsgrundsatz zuwiderläuft.

Daher ist der Meinung der Rspr. zwar zu folgen; wegen Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) ist sie jedoch verfassungskonform einzuschränken: Eine Verzögerung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn offensichtlich die Kausalität zwischen der verspäteten Zulassung des Angriffsbzw. Verteidigungsmittels und der Prozeßdauer fehlt, wenn also dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre.




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