Vis compulsiva (lat.), Gewalt, die auf einen Genötigten (Nötigung, Nötigungsstand) so einwirkt, dass dessen freie Willensentschliessung und Willensbetätigung beeinträchtigt sind (z.B. Räuber zwingt sein Opfer mit vorgehaltener Pistole zur Herausgabe der Geldbörse). Von der Drohung unterscheidet sich die vis compulsiva dadurch, dass diese stets eine (ggf. nur mittelbare) körperliche Einwirkung darstellt, während bei der Drohung ausschiesslich eine seelische Beeinflussung stattfindet (z. B. die Ankündigung eine Pistole zu holen und den Genötigten zu erschiessen, falls dieser dem Täter nicht zu Willen ist).
Weitere Begriffe : Israelitische Kultusgemeinden | Tätervorsatz | Arresthypothek |
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