Nötigungsstand

(Notstand durch Zwangslage). Wird ein Täter durch unwiderstehliche Gewalt od. durch eine mit gegenwärtiger, auf andere Weise nicht abwendbarer Gefahr für Leib od. Leben seiner selbst od. eines Angehörigen verbundenen Drohung zu einer an sich strafbaren Handlung genötigt, wird er nicht bestraft (§ 52 StGB); a. Schuldausschliessungsgrund, Befehlsnotstand.




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