durch die Regierung eingeleitete V.abstimmung, vom GG nicht vorgesehen. Volksbegehren, Antrag einer bestimmten Zahl von Stimmbürgern auf Herbeiführung eines V.entscheids. Volksabstimmung.
Vorheriger Fachbegriff: Volksbanken | Nächster Fachbegriff: Volksbegehren
Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.
Weitere Begriffe : Drittschuldnerklage | Pressevergehen | Eigentum, geistiges
Startseite Rechtslexikon Themen Suche FAQ Das Projekt Rechtslexikon.net
MMnews