Vollbeweis

einer Tatsache ist im Zivilprozeß grundsätzlich erforderlich. Dieser ist erst dann erbracht, wenn das Gericht von einer Tatsache voll überzeugt ist. Es reicht damit nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Tatsache aus. Andererseits ist aber nicht die absolute Gewißheit des Gerichts notwendig. Erforderlich hierfür ist, daß aus Sicht des Gerichts für die Wahrheit einer Tatsache ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht, daß Zweifel vernünftigerweise nicht mehr geboten sind.




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