Volljährigkeit des Menschentritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein (§ 2 BGB); am 18. Geburtstag ist man bereits volljährig (§ 187 II BGB). Die V. bewirkt volle Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit u. Strafmündigkeit, auch Altersstufen.
Weitere Begriffe : Schuld | Bandenchef | Statusdeutsche |
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