Volljährigkeit

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat — genauer: ab 0 Uhr seines Geburtstages —, volljährig. Eine wichtige Folge davon ist die volle Geschäftsfähigkeit, d.h., der junge Mensch kann von nun an selbst wirksame Rechtsgeschäfte tätigen. Außerdem untersteht er nicht mehr der elterlichen Sorge und ist ehemündig. Im öffentlich-rechtlichen Bereich genießt der Volljährige das uneingeschränkte Wahlrecht.

Im Strafverfahren tritt mit der Volljährigkeit nicht zwangsläufig die Strafmündigkeit nach dem Erwachsenenstrafrecht in Kraft. Vielmehr gelten diejenigen Täter, die zwar zur Zeit der Tat volljährig, aber noch nicht 21 Jahre alt sind, als Heranwachsende. Bei ihnen hängt es von der Würdigung der Persönlichkeit durch das Gericht im Hinblick auf die begangene Tat ab, ob das Jugendstrafrecht oder das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt.

Volljährigkeit und damit die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit wird bei uns mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs erreicht, das heißt am 18. Geburtstag (§2 BGB). Im Strafrecht gelten Personen zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr aber immer noch als Heranwachsende.

und damit volle Geschäftsfähigkeit tritt mit der Vollendung des 21. Lebensjahres ein. Einel8 Jahre alte Person kann mit ihrer und ihrer Eltern Einwilligung durch das Vormundschaftsgericht für volljährig erklärt werden (Volljährigkeitserklärung), wenn dadurch ihr Bestes gefördert wird. Die V.serklarung einer verheirateten Tochter kann ohne elterliche Einwilligung erfolgen, §§ 2 ff. BGB, a. elterliche Gewalt, Vormundschaft, Ehemündigkeit, Geschäftsfähigkeit. - In Österreich tritt V. ebenfalls mit 21 Jahren ein, in der Schweiz mit der Vollendung des 20., in der DDR des 18. Lebensjahres.

ist das Lebensalter, mit dem der Mensch die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt. Die V. tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs ein (§2 BGB, am Geburtstag um 0 Uhr, § 187 II 2 BGB). Die Haftung für Verbindlichkeiten, die Eltern oder sonstige vertretungsberechtigte Personen mit Wirkung für das Kind begründet haben, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der V. vorhandenen Vermögens des Kinds (§ 1629 a BGB). Lit.: Hahn, D., Kindheits-, Jugend- und Erziehungsrecht, 2004

personenrechtlicher Status, der — anstelle vorheriger Minderjährigkeit — mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt (§ 2 BGB).
Der Tag der Geburt wird bei der Ermittlung des Lebensalters mitgezählt (§ 187 Abs. 2 S.2 BGB), so dass Volljährigkeit am 18. Geburtstag um 0 Uhr eintritt (§ 188 Abs. 2 BGB, Fristberechnung).
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit entfallen für Minderjährige bestehende Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 Nr. 1, 106ff. BGB), der Testierfähigkeit (§§ 2229 Abs. 1, 2233 Abs. 1, 2247 Abs. 4 BGB) und der freien Wahl des Wohnsitzes (§§ 8, 11 BGB); die unbeschränkte Ehemündigkeit (§ 1303 BGB) und die Deliktsfähigkeit (§§ 276 Abs. 1 S. 2, 828 BGB) treten ein; die elterliche Sorge (§ 1626 Abs. 1 BGB) bzw. eine etwaige Vormundschaft für Minderjährige (§§ 1882, 1773 BGB) endet.

tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs ein (§ 2 BGB); am 18. Geburtstag ist man bereits volljährig. Eine vorzeitige Volljährigkeitserklärung kennt das BGB nicht mehr. S. a. Ehefähigkeit. Davon unabhängig sind jedoch verschiedene andere Altersstufen für die Erlangung gewisser Rechte und Pflichten von Bedeutung; s. hierzu Lebensalter. Über die Haftung für frühere Verbindlichkeiten von Minderjährigen nach Eintritt der V. elterliche Sorge (1).




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