VollzugshelferPrivatpersonen, die eine Eingliederung der Straftäter in die Gesellschaft unterstützen sollen. Gemäß § 154 Abs. 2 S.2 StVollzG sollen zur besseren Resozialisierung die Vollzugsbehörden mit Personen und Vereinen zusammenarbeiten, deren Einfluss die Eingliederung der Gefangenen fördern kann. Ein Rechtsanspruch Einzelner auf Zulassung als Vollzugshelfer besteht hingegen nicht.
Weitere Begriffe : Status quo | Führungslosigkeit | Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung |
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