Vorbenutzung

1) Eine Erfindung gilt nicht als neu im Fall der V., d. h. wenn der Erfindungsgegenstand im Inland zur Zeit der Patent-Anmeldung bereits hergestellt, in den Verkehr gebracht, feilgehalten oder gebraucht wurde und dies für einen grösseren Personenkreis sichtbar wurde (offenkundige Benutzung), § 2 PatG. - 2) Der Inhaber eines Patents darf seine Erfindung unter Ausschluss anderer benutzen. Ausnahme: wer vor der Anmeldung die gleiche Erfindung benutzt oder ihre Benutzung vorbereitet hat, darf sie auch nach der Patentierung durch einen anderen für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes ausnutzen (V.srecht), § 7 PatG. - 3) Entsprechende Vorschriften bestehen für -Gebrauchsmuster und Warenzeichen.

des Gegenstandes einer Erfindung liegt vor, wenn er vor der Anmeldung hergestellt, feilgehalten, in Verkehr gebracht oder gebraucht worden ist. Eine V. im Inland hindert die Erteilung des Patents, weil sie die Neuheit der Erfindung ausschließt (§ 3 PatG; Patentfähigkeit). Ein V.recht besteht für den, der z. Z. der Anmeldung des Patents die Verwertung der Erfindung (ohne Patentschutz) bereits in die Wege geleitet hat; der Vorbenutzer darf die Erfindung für die Bedürfnisse des eigenen Betriebs weiterverwerten (§ 12 PatG).




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