Vorbenutzung 1) Eine Erfindung gilt nicht als neu im Fall der V., d. h. wenn der Erfindungsgegenstand im Inland zur Zeit der Patent-Anmeldung bereits hergestellt, in den Verkehr gebracht, feilgehalten oder gebraucht wurde und dies für einen grösseren Personenkreis sichtbar wurde (offenkundige Benutzung), § 2 PatG. - 2) Der Inhaber eines Patents darf seine Erfindung unter Ausschluss anderer benutzen. Ausnahme: wer vor der Anmeldung die gleiche Erfindung benutzt oder ihre Benutzung vorbereitet hat, darf sie auch nach der Patentierung durch einen anderen für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes ausnutzen (V.srecht), § 7 PatG. - 3) Entsprechende Vorschriften bestehen für -Gebrauchsmuster und Warenzeichen.
Weitere Begriffe : Diplomatik | Existenzvernichtungshaftung | Gesetzbuch |
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