Vorbeugehaft

Haft zur Verhinderung einer Straftat. Ist grds. unzulässig. In eng begrenzten Fällen kann (nach der StPO) aber die Wiederholungsgefahr ein Haftgrund sein.

ist die Haft zur Verhinderung einer Straftat. Sie ist grundsätzlich unzulässig. Nach § 112 a StPO kann aber in bestimmten Fällen, in denen die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich ist, die Wiederholungsgefahr Haftgrund sein. Lit.: Terhorst, K., Polizeiliche planmäßige Überwachung, 1985




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