Wiederholungsgefahr

ist im Ermittlungs- u. Strafverfahren einer der Haftgründe (Untersuchungshaft) für Erlass eines Haftbefehls, jedoch nur bei den in § 112 Abs. 3 StPO genannten mit Strafe bedrohten Handlungen. - Im Zivilprozess ist Glaubhaftmachung der W. bei Unterlassungsklagen erforderlich.

ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein bestimmtes Verhalten erneut geübt wird. Die W. von Störungen begründet im Privatrecht einen Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB). Im Strafverfahrensrecht bildet die W. in engen Voraussetzungen einen Haftgrund. Lit.: Schloth, S., Die Haftgründe der Wiederholungsgefahr, 1999

Fortsetzungsfeststellungsklage, Haftgrund, Haftbefehl.

Unterlassungsanspruch, Eigentumsstörungen; - bei Straftaten Haftbefehl (1).




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