Wiederholungsgefahr ist im Ermittlungs- u. Strafverfahren einer der Haftgründe (Untersuchungshaft) für Erlass eines Haftbefehls, jedoch nur bei den in § 112 Abs. 3 StPO genannten mit Strafe bedrohten Handlungen. - Im Zivilprozess ist Glaubhaftmachung der W. bei Unterlassungsklagen erforderlich.
Weitere Begriffe : Hausierer, Hausierhandel | Aufteilung einer Gesamtschuld | Bauschein |
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