Vordatierter Scheck Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tage der Vorlegung zahlbar, Art. 28 Abs. II ScheckG. Der Scheck soll nicht dadurch eine längere Laufzeit erhalten und damit dem Kreditverkehr (ihm dient der Wechsel) dienstbar gemacht werden, dass er fälschlich vordatiert wird. Der vordatierte Sch. ist stets wirksam.
Weitere Begriffe : Kappungsgrenze | Betriebsvermögen, Weiteres | Bundesurlaubsgesetz |
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