Vorkonstitutionelles Recht

das vor Inkrafttreten des Grundgesetzes (23. 5.1949) in der BRD u. den Ländern geltende Recht, Reichsrecht.

Recht, vorkonstitutionelles

ist allgemein aus der Zeit vor dem Inkrafttreten einer Verfassung überkommenes R., im Besonderen das aus der Zeit vor dem ersten Zusammentritt des Bundestages (7. 9. 1949) stammende und zu diesem Zeitpunkt noch in Geltung befindliche R. Es ist entweder „altes“ Reichsrecht, also am 8. 5. 1945 vorhandenes Recht, oder von den Ländern oder dem Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in der Zeit vom 8. 5. 1945 bis 7. 9. 1949 erlassenes R. Nach Art. 123 II GG gilt v. R. fort, soweit es dem GG nicht widerspricht. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob es förmlich nach den Vorschriften des GG ergangen ist, sondern nur darauf, ob es inhaltlich mit dem GG, insbes. mit den Grundrechten und den demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist. Ob das v. R. als Bundesrecht oder als Landesrecht fortgilt, bestimmt sich danach, ob zur Regelung der betreffenden Rechtsmaterie nach dem GG der Bund oder die Länder zuständig wären. Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, ist Bundesrecht geworden. Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung betrifft, ist innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht geworden, soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich galt oder soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. 5. 1945 früheres Reichsrecht abgeändert wurde. Im Übrigen wurde das v. R. Landesrecht. Meinungsverschiedenheiten darüber, ob v. R. als Bundesrecht fortgilt, hat das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden (Art. 126 GG). Die Frage, ob v. R. überhaupt fortgilt oder als inhaltlich dem GG widersprechend ungültig ist, braucht nicht im Normenkontrollverfahren dem BVerfG vorgelegt zu werden, sondern kann von jedem Gericht selbst entschieden werden; Art. 100 GG gilt nur für nachkonstitutionelle förmliche Gesetze.




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