Vorzugsweise BefriedigungWird eine Sache gepfändet, an der ein anderer bereits ein Pfand- oder Vorzugsrecht hat, so kann dieser Klage darauf erheben, dass er aus dem Reinerlös der Sache vorweg befriedigt wird, § 805 ZPO.
Weitere Begriffe : Maßregel | Richterliche Unabhängigkeit | Beauftragter für die biologische Sicherheit |
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