WahlbestechungWer einem anderen dafür, dass er nicht od. in einem bestimmten Sinn wählt, Geschenke od. andere Vorteile anbietet, verspricht od. gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren u. mit Geldstrafe bestraft. Gleiches gilt für den, der Geschenke od. andere Vorteile fordert, sich versprechen lässt od. annimmt. Das erhaltene Entgelt od. dessen Wert kann eingezogen werden ($ 108b StGB).
Weitere Begriffe : Vermittlungsagent | subjektlos | Ablaufhemmung |
MMnews
|