Wahrheitsgetreue Berichteüber die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei (Art. 42 III). Dieses jedermann gewährleistete Privileg im Interesse parlamentarischer Öffentlichkeit schützt vor strafrechtlicher, zivilrechtlicher und presserechtlicher Haftung. Freilich gilt es nur für ,Berichte", d.h. für Tatsachenmitteilungen ohne die Beimischung subjektiver Meinungen und Werturteile.
Weitere Begriffe : Zumutbarkeit | Amtssitz | Pfandrecht an Rechten |
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