WaisengeldDie leiblichen (auch nichtehelichen) und die an Kindes Statt angenommenen Kinder eines Beamten, der z. Zt. seines Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten erhalten ein Waisengeld in Höhe von 12% (Halbwaisen) bzw. 20% (Vollwaisen) des Ruhegehalts, das der Verstorbene bei Eintritt in den Ruhestand am Todestag erhalten hätte (§§ 23, 24 BeamtVG). Waisen- und Witwengeld dürfen zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde liegenden Ruhegehalts nicht übersteigen (§ 25 BeamtVG).
Weitere Begriffe : Schlechterfüllung, -lieferung | Organisationsstatut | Gerichtsentscheidungen |
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