Witwengeld

erhält die Witwe eines Beamten, der z. Z. seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte. Das W. beträgt 60 % des Ruhegehalts, das dem Verstorbenen am Todestag zustand. Der Anspruch auf W. kann u. a. entfallen, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als 3 Monate gedauert hat und ihr alleiniger oder überwiegender Zweck darin bestand, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen; ferner wenn im Todeszeitpunkt die eheliche Gemeinschaft durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben war. Die schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Beamten Geschiedene erhält anstelle des W.es einen Unterhaltungsbeitrag in Höhe dessen, was der Verstorbene z. Z. seines Todes an Unterhalt hätte leisten müssen. Die Kinder eines verstorbenen Beamten erhalten Waisengeld, das für die Halbwaise 12 % und für die Vollwaise 20 % des Ruhegehalts am Todestag beträgt. §§ 71 ff. BeamtenrechtsrahmenG, §§ 123 ff. BundesbeamtenG und entsprechende Regelungen in den BeamtenG.en der Länder.

Die Witwe eines Beamten, der z. Z. seines Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld, es sei denn, dass die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als 3 Monate gedauert hat und ihr alleiniger oder überwiegender Zweck darin bestand, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder wenn die Ehe erst nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen wurde und der Ruhestandsbeamte z. Z. der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte - sog. nachgeheiratete Witwe - (§ 19 BeamtVG; Versorgung des Beamten). Im letzteren Falle besteht jedoch ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages, soweit die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen; dasselbe gilt für die geschiedene Ehefrau, die Anspruch auf Versorgungsausgleich hatte (im Einzelnen s. § 22 II BeamtVG). Das W. beträgt 60% des Ruhegehalts, das der Verstorbene bei Eintritt in den Ruhestand am Todestag erhalten hätte. Es kann nach Maßgabe des § 20 II BeamtVG gekürzt werden, wenn die Witwe mehr als 20 Jahre jünger ist als der Verstorbene. Die Witwe, die Anspruch auf W. hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung in Höhe des 24fachen Monatsbeitrags (§ 21 BeamtVG). Witwen- und Waisengeld dürfen zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrundeliegenden Ruhegehalts nicht übersteigen (§ 25 BeamtVG). Die Regelung gilt entsprechend für den Witwer und den geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin (§ 28 BeamtVG).




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