Waren
(unbestellte) Ansichtssendung.
eine bewegliche Sache im Handelsverkehr.
(§ 373 I HGB) ist die bewegliche Sache. Die mit einer Zahlungsaufforderung versehene unbestellte Zusendung einer W. begründet keinen Anspruch (z. B. Herausgabeanspruch gegen den Empfänger (§241 a BGB). Sie ist wettbewerbsrechtswidrig.
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