Wattwagensind mit zwei Pferden bespannte Wagen zur Personenbeförderung im Watt. Die hamburgische WattwagenVO v. 23. 8. 2005 (GVBl. 369) regelt Ausstattung und Betrieb von W., ihren Verkehr, die Unternehmer- und Fahrerlaubnisse u. a. m. Seit dem 1. 1. 2006 müssen Unternehmer gem. § 8 III haftpflichtversichert sein.
Weitere Begriffe : Ordnungsgemässe Verwaltung | Selbstbedienungsladen, Diebstahl im | Generalvikar |
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