Ausstattung

Bei Mädchen früher Aussteuer oder Mitgift genannt - das, was Eltern einem Kinde mitgeben, wenn dieses heiratet oder sich selbständig machen will. Das Kind hat hierauf keinen Anspruch. Beerben mehrere Kinder später die Eltern, wird die Ausstattung, die jedes erhalten hat, auf seinen Erbteil angerechnet (§§ 1624, 2050 BGB).

1) die besondere Gestaltung oder Kennzeichnung einer Ware, Verpackung oder von geschäftlichen Schriftstücken, die vom Verkehr als Kennzeichen der Ware angesehen wird, auch wenn sie nicht als Warenzeichen eingetragen ist (z.B. Odol-Flasche). Nach § 25 WarenzeichenG ist die
A. ebenso wie das Warenzeichen geschützt. Warenausstattungsschutz, Verkehrsgeltung, Marke; 2) was dem Sohn oder der Tochter mit Rücksicht auf die Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung von Vater oder Mutter zugewendet wird, § 1624 BGB. Auf die A. besteht kein Rechtsanspruch; sie ist andererseits aber nicht als Schenkung anzusehen, soweit sie nach den Vermögensverhältnissen der Eltern angemessen ist. Abkömmlinge haben bei gesetzlicher Erbfolge die erhaltene A. untereinander auszugleichen, § 2050 BGB; a. Aussteuer.

(§ 1624 I BGB) ist die über den gewöhnlichen Unterhalt hinausgehende, mit Rücksicht auf die Verheiratung oder die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung erfolgende Zuwendung des Vaters oder der Mutter an ein Kind. Die A. wird wie eine Schenkung behandelt, soweit sie das den Umständen entsprechende Maß übersteigt. Auf A. besteht kein Anspruch.

ist alles, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung von den Eltern zugewendet wird (§ 1624 BGB), insbes. Heiratsgut, Mittel zur Berufsausbildung oder Geschäftsgründung usw. Die A. gilt, obwohl hierauf - anders als früher bei der weggefallenen Aussteuer - kein Anspruch besteht, nur insoweit als Schenkung, als sie das den Umständen - insbes. den Vermögensverhältnissen der Eltern - entsprechende Maß übersteigt; ein A.versprechen (dann klagbarer Anspruch) ist daher formlos möglich. Hinsichtlich der Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel wird jedoch die A. wie eine Schenkung behandelt (§ 1624 II BGB). Über Zuwendungen Dritter Mitgift. S. a. Ausgleichung von Vorempfängen und Vorleistungen.




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