wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher den Wechsel in Besitz nimmt (§831 ZPO).
Vorheriger Fachbegriff: Wechselnehmer | Nächster Fachbegriff: Wechselprolongation
Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.
Weitere Begriffe : konstruktiv | Akademische Würden | Malus
Startseite Rechtslexikon Themen Suche FAQ Das Projekt Rechtslexikon.net
MMnews