Gerichtsvollzieher

Beamte, die im Auftrag der Gerichte (vor allem der Zivilgerichte) oder der Parteien Zustellungen vornehmen, bewegliche Sachen beim verurteilten Schuldner pfänden und versteigern, Schuldner, bei denen keine pfändbaren Sachen vorgefunden worden sind, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zeugen, die in einem Zivilprozeß nicht erscheinen, dem Gericht vorführen. Im allgemeinen muß die Partei, die einen Prozeß gewonnen hat, selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Sie muß dafür den für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher ausfindig machen, wobei ihr aber die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Amtsgerichts hilft. Außerdem muß sie einen Vorschuß für die Gebühren und Aufwendungen (Auslagen) des Gerichtsvollziehers zahlen, die dieser dann vom Schuldner ersetzt zu bekommen versucht, die manchmal aber auch verloren sind, weil der Schuldner nichts hat. Gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers haben die Beteiligten das Rechtsmittel der Erinnerung, über die dann das Amtsgericht entscheidet, dem der Gerichtsvollzieher unterstellt ist.

(§ 154 GVG) ist der mit den Zustellungen. Ladungen und Vollstreckungen zu betrauende Beamte. Ihm ist gemäß § 753 I ZPO die Vollstreckung übertragen, soweit sie nicht dem Gericht zugewiesen ist. Gegen Maßnahmen des G. ist richtiger Rechtsbehelf in den meisten Fällen die Erinnerung nach § 766 ZPO.

ein mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungsmassnahmen betrautes Organ der

ist ein Beamter des mittleren Dienstes, der mit den Zustellungen, Ladungen u. Vollstreckungen zu betrauen ist. Seine wichtigste Aufgabe liegt auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung. Die Rechtsstellung des G. ist durch die landesrechtlichen Gerichtsvollzieherordnungen geregelt. Er ist i.d.R. ein selbständiger Beamter mit eigenem Bezirk, der zusätzlich zu seinen Dienstbezügen Gebühren erhält. Der G. untersteht der Dienstaufsicht des Gerichts.

(§ 154 GVG) ist der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauende Beamte (in Deutschland 1996 rund 4000 G.). Der G. ist regelmäßig ein selbständiger Beamter des mittleren Dienstes mit eigenem Bezirk, der neben festen Dienstbezügen Gebühren und Kosten nach dem Gerichts vollzieher- kostengesetz erhält. Seine Rechtsstellung ist in besonderen landesrechtlichen Gerichtsvollzieherordnungen geregelt. Sein Hauptaufgabengebiet ist die Zwangsvollstreckung. Hier wird der G. auf Grund eines sog. Auftrags (d. h. eines ein öffentlich- rechtliches Verhältnis begründenden Vollstreckungsantrags) einer Partei tätig. Einen Verwahrungsvertrag z.B. zur Unterbringung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegender Sachen schließt der G. nicht in eigenem Namen, sondern in Vertretung des Staats (Fiskus). Seit 1998 ist der G. auch für die Entgegennahme der Versicherungen an Eides Statt zuständig. Lit.: Schröder-Kay, J./Gerlach, K./Winter, G., Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 12. A. 2006

ist ein Beamter (des mittleren Dienstes), der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut wird (§ 154 GVG). Die wichtigste Aufgabe des G. ist die Zwangsvollstreckung, soweit dafür nicht das Vollstreckungsgericht zuständig ist (§ 753 ZPO). Er soll hierbei in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken und z. B. im Einverständnis des Gläubigers mit dem Schuldner Teilzahlungen (Raten) vereinbaren (§ 802 b ZPO). Zu seinen Aufgaben gehört auch die Entgegennahme des Vermögensverzeichnisses und die Abnahme der Offenbarungsversicherung (§§ 807, 899 ff. ZPO); an deren Stelle tritt ab 1. 1. 2013 die Erholung einer Vermögensauskunft des Schuldners (§§ 802 c ff. ZPO). Daneben führt der G. Zustellungen im Parteibetrieb durch (§ 192 ZPO), bedient sich aber hierbei meistens der Post (§ 194 ZPO). Vom übrigen Aufgabenbereich ist die Aufnahme von Scheck- und Wechselprotesten bedeutsam (Art. 79 I WechselG, Art. 55 III ScheckG). Der G. kann wie ein Richter von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen sein (Ausschließung, § 155 GVG). Bei der Durchführung seiner Dienstgeschäfte ist der G. an die bundeseinheitliche Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) gebunden; bei schuldhaftem Verstoß liegt eine Amtspflichtverletzung vor (Staatshaftung). Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse des G. sind durch die landesrechtlichen Gerichtsvollzieherordnungen (GVO) geregelt. Er ist i. d. R. selbständiger Beamter mit eigenem Bezirk und erhält neben festen Bezügen eine Vergütung (VO i. d. F. v. 6. 1. 2003, BGBl. I 8); er untersteht der Dienstaufsicht des Gerichts. Die für seine Tätigkeit anfallenden Gerichtsvollzieherkosten richten sich nach dem G. v. 19. 4. 2001 (BGBl. I 623) m. Änd.




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