Werbende Ausgabensind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Der Bund darf nach Art. 115 GG Kredite nur bei ausserordentlichem Bedarf und i. d. R. nur für werbende Zwecke aufnehmen. W. A. sind insbes. auch die Werbungskosten.
Weitere Begriffe : mittelbarer Besitz | Gewerblicher Grundstückshandel | Elektronik- und Betriebsunterbrechungsversicherung |
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