Wettbewerbshandlung

War bis zur am 1. 1.2009 in Kraft getretenen Neuregelung gern. §2 Abs. 1 Nr.1 UWG a. E. Umfasst war hiernach jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Der Begriff wurde nunmeht durch die geschäftliche
Handlung ersetzt.




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