Widerspruchsausschüssekönnen gern. § 73 Abs. 2 VwGO an die Stelle der Widerspruchsbehörde treten und über den Widerspruch entscheiden (z. B. die Widerspruchsausschüsse in Hamburg). Sie können nach § 73 Abs. 2 S. 2 VwGO — abweichend von § 73 Abs. 1 S.2 Nr.1 VwG() — auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Besondere Widerspruchsausschüsse bestehen auch in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland.
Weitere Begriffe : Zusammenrotten | Jäger | Beweis |
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