Wiedererkennungsmaßnahmen

, Kriminalistik: Bei den in der Praxis genutzten Wiedererkennungsmaßnahmen handelt es sich im Gegensatz zur spontanen Wiedererkennung um gezielte Wiedererkennungsmaßnahmen; sie werden
— nach der Anzahl der vorzuweisenden Objekte oder Personen (*Gegenüberstellung),
— der Sichtbarkeit des Identifizierungszeugen für die zu identifizierende Person (offen, gedeckt, verdeckt),
— der Art und Weise der Wahlkonfrontation (sequentiell, simultan),
— dem Ort der Gegenüberstellung (natürlicher Ort Tatort, künstlicher Ort — Dienststelle) und
— der Kenntnis der Beteiligten (Kenntnis des Identifizierenden, Kenntnis des zu Identifizierenden, Kenntnis beider) kategorisiert.




Vorheriger Fachbegriff: Wiedereinweisung | Nächster Fachbegriff: Wiedererkennungszeuge


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen