Gegenüberstellung

gerichtliche Vernehmungsmaßnahme, bei der entweder ein Zeuge und ein Beschuldigter (allein oder in der Regel neben anderen Personen) oder mehrere Zeugen aufeinandertreffen. Dient hauptsächlich im Strafprozeß der Identifizierung des Beschuldigten.

(§ 58 II StPO) ist die Vorführung des Beschuldigten (allein [Einzelgegenüberstellung] oder neben anderen Menschen [Wahlgegenüberstellung]) vor dem Zeugen. Sie soll Aufschluss darüber geben, ob der Zeuge den Beschuldigten als Tatbeteiligten identifizieren kann. Sie dient der Erkennung eines Tatverdächtigen. Lit.: Odenthal, H., Die Gegenüberstellung im Strafverfahren, 3. A. 1999; Schenk, A., Gegenüberstellung, 2002

Kriminologie: Zu unterscheiden sind die Gegenüberstellung zur Klärung von Widersprüchen und die Gegenüberstellung zum Zwecke der Identifizierung. Die Gegenüberstellung zur Klärung von Widersprüchen beinhaltet eine gleichzeitige Vernehmung von mindestens zwei bereits vernommenen Personen, deren Aussagen sich nach dem Stand vorhergehender Einzelvernehmungen wesentlich widersprechen, und kann als eine besondere Form der Vernehmungsführung eingeordnet werden. Die Gegenüberstellung zum Zwecke der Identifizierung stellt hingegen eine Wiedererkennungsmaßnahme dar und dient dazu, eine bereits früher wahrgenommene Person oder einen bereits früher wahrgenommenen Gegenstand anhand seiner Merkmalsausprägungen wieder zu erkennen bzw. als bekanntes Objekt oder bekannte Person auszuschließen.
Strafprozessrecht: Konfrontation eines Zeugen mit anderen Zeugen, dem Beschuldigten oder unbeteiligten Dritten im Rahmen einer Zeugenvernehmung, § 58 Abs. 2 StPO, oder in der Hauptverhandlung. Bei der Identifizierungsgegenüberstellung werden eine oder mehrere Personen in Augenschein genommen und nur der andere Teil als Zeuge vernommen. Praktisch häufig ist hierbei die Wahlgegenüberstellung mit mehreren Personen.
Hierzu sieht Nr. 18 RiStBV vor, dass bei einer Wahlgegenüberstellung zur Klärung, ob der Beschuldigte Täter ist, nicht nur der Beschuldigte, sondern zugleich auch eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung gegenüberzustellen sind, wobei nicht erkennbar sein darf, wer von den Gegenübergestellten der Beschuldigte ist.
Bei der — seltenen — Vernehmungsgegenüberstellung sollen Widersprüche zwischen den Aussagen mehrerer Zeugen durch Rede und Gegenrede, Fragen und Vorhalte geklärt werden. In der Hauptverhandlung sind Gegenüberstellungen auf Grundlage des § 244 Abs. 2 StPO zulässig. Der Beweiswert einer wiederholten Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung ist jedoch eingeschränkt, da der Zeuge häufig nicht differenzieren kann, ob er die erkannte Person bei der Tat oder bei der ersten Gegenüberstellung gesehen hat.
Ebenso ergeben sich Einschränkungen bei der Gegenüberstellung nach vorheriger Lichtbildvorlage.

Vernehmungen im Strafverfahren.




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