Wiederholte Antragstellung
Im Sozialrecht :
Wird eine Sozialleistung versagt oder ist diese zu erstatten, kann der Leistungsberechtigte eine andere Sozialleistung beantragen, auf deren Geltendmachung er zunächst wegen des Antrags auf die andere Sozialleistung abgesehen hat (§28 SGB X). Der Antrag wirkt bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.
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