Witwenprivileg. Witwen und Erben dürfen ein genehmigungspflichtiges Gewerbe, wenn sie selbst den vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen genügen, in eigener Person, sonst i. d. R. durch einen Stellvertreter innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen weiterbetreiben; § 46 GewerbeO.
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