Zahlungsaufschub

, Steuerrecht: Neben die Vorschrift des § 222 AO tretende besondere Stundungsmöglichkeit für Zölle und Verbrauchsteuern. Der Zahlungsaufschub ist nach §223 AO möglich, wenn er in Einzelgesetzen zugelassen ist. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Hersteller oder Händler einer Ware zumindest die theoretische Möglichkeit einzuräumen, sie vor der Fälligkeit des Steueranspruchs verkauft zu haben, und damit nicht hinsichtlich der Steuer in Vorleistung treten zu müssen. Der deutsche Gesetzgeber erreicht dieses Ergebnis vorrangig durch die Einräumung längerer Fälligkeitsfristen. Gegenüber der Stundung gem. § 222 AO hat der Zahlungsaufschub nach § 223 AO den Vorteil, dass keine Stundungszinsen anfallen.




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