Zentraler Kontrahentist ein Unternehmen, das bei Kaufverträgen über Finanzinstrumente zwischen Käufer und Verkäufer geschaltet wird, um als Vertragspartei für beide zu dienen (§ 1 XXXI KWG). Damit gemeint sind vor allem Clearing-Häuser. Die Tätigkeit als Z. K. ist ein Bankgeschäft und damit erlaubnis- und aufsichtspflichtig.
Weitere Begriffe : Landesbank | Körperschaften des öffentlichen Rechts | Freiheit des Menschen |
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