Finanzinstrumentesind nach § 1 XI KWG Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Eine ähnliche Definition enthält § 2 II b WpHG. F. ist der umfassendste Begriff sowohl des KWG für diejenigen Instrumente, die Gegenstand von Bankgeschäften und Bankenaufsicht sind, als auch des Wertpapierhandelsgesetzes. S. a. Handelsbuch.
Weitere Begriffe : Jugendgefährdende Medien | Strafschärfungsgründe | BRAO |
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