Zerstörung von Bauwerken

§ 305 StGB; stellt einen Qualifikationstatbestand zur Sachbeschädigung dar und dient dem Schutz fremden Eigentums. Während § 303 StGB auch die Beschädigung erfasst, erfordert § 305 StGB das „Zerstören” des Tatobjekts. „Ganz oder teilweise” zerstört ist ein Bauwerk, wenn es über einen längeren Zeitraum seiner Zweckbestimmung beraubt wird. Dabei ist nicht erforderlich, dass es zu einer Zerstörung des gesamten Bauwerks kommt; ausreichend ist vielmehr, wenn eine teilweise Zerstörung stattfindet, bei der Teile der Sache, die zur Erfüllung ihrer Bestimmung dienen, unbrauchbar gemacht werden. Schiffe i. S. v. §305 StGB müssen von einiger Größe sein, um sie Bauwerken gleichzusetzen. Eine gebaute Straße liegt vor, wenn sie planmäßig und weitestgehend von Menschenhand angelegt wurde.
Der Vorsatz des Täters muss zumindest bedingt sein und die besondere Sacheigenschaft der in § 305 StGB erfassten Bauwerke und Schiffe umfassen.




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