ZinseszinsenSie liegen vor, wenn vereinbart wird, daß bereits entstandene Zinsen ihrerseits wieder verzinst werden sollen. Da aber die Zinslast schnell sehr groß wird, ist eine solche Vereinbarung grundsätzlich nichtig (§248 BGB). Sie ist nur wirksam, wenn sie nachträglich getroffen wird, ferner von vornherein bei Verträgen mit Banken oder Sparkassen, schließlich unter Kaufleuten bei einem Kontokorrent (§ 355 HGB).
Weitere Begriffe : Dauemutzungsrecht | Verfassungsrichter | Datensicherheit |
MMnews
|