Zinseszins Wiederverzinsung bereits zu Kapital geschlagener Zinsen (Anatoismus). Eine im voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige (vertragliche oder gesetzliche) Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig. Ausnahme für Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften sowie bei Abrede nach Fälligkeit, § 248 BGB. Auch keine Verzugszinsen (Verzug) für Zinsen, § 289 BGB.
Weitere Begriffe : Hilfeleistung | Ergänzungsurteil | Testament, negatives |
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