Zinseszins

Wiederverzinsung bereits zu Kapital geschlagener Zinsen (Anatoismus). Eine im voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige (vertragliche oder gesetzliche) Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig. Ausnahme für Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften sowie bei Abrede nach Fälligkeit, § 248 BGB. Auch keine Verzugszinsen (Verzug) für Zinsen, § 289 BGB.

ist der Zins von Zinsen. Nach § 248 I BGB ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, nichtig, doch bestehen Ausnahmen für Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Banken (§ 248 II BGB). Zinsen von Verzugszinsen können als Schadensersatz verlangt werden. Lit.: Kosiol, E., Finanzmathematik, 10. A. Neudruck 1984

Zinsschuld (2).




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