Zollwertist der wichtigste Verzollungsmaßstab. Der Z. drückt die Zollbelastung in % des Warenwerts aus (Wertzoll Zolltarif). Der Z. eingeführter Waren ist der Transaktionswert, d. h. der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis (Art. 29 ZK). Zu Hinzurechnungen und Kürzungen vgl. Art. 32, 33 ZK.
Weitere Begriffe : gerichtlicher Rechtsbehelf | Bande | Abwicklungsvollstreckung |
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