ZolltarifDer Z. der EU erfasst alle Waren nach Positionen, um den Zollsatz zu bestimmen (Art. 20 ff. ZK). Er beruht auf dem Harmonisierten System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren des internationalen Handels. Die Mitgliedstaaten bauen auf dem Z. der EU ihre Gebrauchs-Z. auf, z. B. den Deutschen Gebrauchs-Zolltarif (DGebrZT). Am wichtigsten sind die Wertzollsätze, die die Zollbelastung in v. H. des Warenwerts ausdrücken (Wertzölle). Daneben gibt es spezifische Zollsätze, z. B. nach dem Zollgewicht der Ware (Gewichtszoll). Drittlandszollsätze gelten für alle Waren aus Nicht-EU-Staaten (Drittlandsgebiet). Die Besonderen Zollsätze gewähren Zollbegünstigungen auf Grund von Assoziierungs-, Präferenz- oder Freihandelsabkommen. Die Allgemeinen Präferenzzollsätze gelten für zahlreiche Entwicklungsländer. Die Besonderen Zollsätze mit den Rest-EFTA-Staaten gewähren für die meisten Waren Zollfreiheit (Europäischer Wirtschaftsraum). Bei der Einfuhr von Marktordnungswaren werden anstelle oder neben Zöllen Abschöpfungen erhoben. Die abschöpfungspflichtigen Waren und die Abschöpfungssätze sind im DGebrZT aufgeführt. Auf Antrag erteilt die Zollbehörde eine verbindliche Zolltarifauskunft für eingeführte Waren (Art. 12 ZK; BMF 5. 1. 1998, BStBl. I 98, 111).
Weitere Begriffe : Dienstaufsichtsbeschwerde | Gesetzesbeschluss | unechte Arbeitnehmerüberlassung |
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