ZonenhalteverbotParkscheibe, Parkuhr. Zonenhalteverbot wird durch Zeichen 290 gekennzeichnet, aber auch durch ein Zusatzschild zum Parkplatzschild, das die Benutzung der Parkscheibe (Bild 291) vorschreibt. In den so gekennzeichneten Bezirken ist das Parken nur erlaubt für die Zeit, die auf dem Zeichen angegeben ist, oder wenn die Parkscheibe nach den für sie geltenden Vorschriften benutzt wird. Sind dort Parkuhren aufgestellt, gelten deren Anordnungen.
Weitere Begriffe : Aufsichtsbeschwerde | Steuerrechtsverhältnis | Put |
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