Zurückstufung

im Disziplinarverfahren die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 Abs. 1 BDG). Sie ist eine Disziplinarmaßnahme und entspricht der Versetzung nach dem überkommenen Recht der Bundesdisziplinarordnung (§ 85 Abs. 2 BDG).




Vorheriger Fachbegriff: Zurückstellung vom Zivildienst | Nächster Fachbegriff: Zurückverweisung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen