Zurückstufungim Disziplinarverfahren die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 Abs. 1 BDG). Sie ist eine Disziplinarmaßnahme und entspricht der Versetzung nach dem überkommenen Recht der Bundesdisziplinarordnung (§ 85 Abs. 2 BDG).
Weitere Begriffe : Darlehensversprechen | Rechtskreistheorie | Universalismus |
MMnews
|