Zwangs- und Bannrechte

1) Rechte, kraft deren einem Gewerbeberechtigten gegenüber anderen innerhalb eines bestimmten Bezirkes ein ausschliessliches Gewerberecht zusteht. Durch die Gewerbeordnung sind fast alle Zw. u. B. abgeschafft worden. (Ausnahme z. B. die Abdeckereiberechtigung); neue können nicht mehr erworben werden, §§ 7 ff. Gewer- beO. - 2) Unter Zwangsrecht verstand man früher auch die zwangsweise Auferlegung einer Pflicht zur Duldung eines Wassernutzungsrechts zugunsten eines Grundeigentümers.




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